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3Ob1518/91•OGH 3Ob1518/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene P*****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Wilhelm S*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 227.589,03 sA, hilfsweise Rechnungslegung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1990, GZ 1 R 215/90-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil den aufgeworfenen Rechtsfragen der (sonstigen) Beweislastverteilung und des Beweisnotstandes bei Bestehen einer Rechnungslegungspflicht wegen der besonderen Gestaltung des Einzelfalles keine erhebliche Bedeutung zukommt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Treuhänder Auskünfte über die Verwendung der ihm zugekommenen Gelder erteilte und Rechnung legte, deren Unvollständigkeit aber erstmals zu einer Zeit beanstandet wurde, als wegen des Ablaufes der Aufbewahrungspflichten der Bank nicht mehr rekonstruierbar war, an wen die Überweisung am 14. März 1979 erfolgt war, und erst zehn Jahre nach dem Vorgang die Klage erhoben wurde.
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