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2Ob9/91•OGH 2Ob9/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber,
Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und Dr. Wolfgang Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Elfriede F***** und
2. ) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 43.636,- und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1990, GZ 17 R 92/90-109, den Beschluß
gefaßt:
Die Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
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