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10ObS29/91•OGH 10ObS29/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1020 Wien, Adalbert Stifer-Straße 65-67, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erhöhung der Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1990, GZ 8 Rs 64/90-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. März 1990, GZ 32 Cgs 230/89-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SSV-NF 1/5, 1/16, 3/140). Die in der Revision dagegen ins Treffen geführten, aus einer "unsozialen Vorgangsweise" des Versicherungsträgers abgeleiteten Argumente überzeugen nicht, zumal die Rechtskraft von Entscheidungen einer der tragenden Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechtes ist.
Obwohl es demnach nicht von Bedeutung ist, sei noch bemerkt, daß eine "unsoziale Vorgangsweise" nicht allein deshalb vorliegt, weil der Versicherungsträger bei Vorliegen mehrerer Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit dem für den Versicherten ungünstigeren folgt. Der Gesetzgeber hat überdies den vom Kläger angestellten Erwägungen dadurch Rechnung getragen, daß er im § 101 ASVG in bestimmten Fällen die Durchbrechung der Rechtskraft zugunsten des Anspruchsberechtigten unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse vorgesehen hat. Ob die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, ist hier nicht zu prüfen (SSV-NF 2/139, 3/76). Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf die Entscheidung SSV-NF 1/16, weil in dem dort entschiedenen Fall eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorlag.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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