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5Ob1011/91•OGH 5Ob1011/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans C*****, Pensionist, ***** wider die Antragsgegnerin Martha K*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Melzer, Dr.Erich Kafka und Dr.Manfred Palkovits, Rechsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und 13 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1990, GZ 41 R 449/90-11, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der erstgerichtliche Sachbeschluß wurde über ausdrücklichen Antrag des Antragstellers (Rekursbeantwortung ON 9), der seinerseits kein Rechtsmittel erhoben hatte, bestätigt. Dem Antragsteller fehlt daher das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes (s. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1716).
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