OGH 8Ob676/90

8Ob676/90Obergericht21.02.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob676/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23.August 1933 verstorbenen Adolf L*****, infolge Revisionsrekurses der Verlassenschaft nach Elsie A*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30.Oktober 1989, GZ 43 R 747/89-73 a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. November 1982, GZ 2 A 513/33-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat die inzwischen verstorbene erblasserische Witwe Elsie L***** antragsgemäß abhandlungsbehördlich ermächtigt, die Urheber- und allenfalls sonstigen Verwertungsrechte der Werke des Erblassers Adolf L***** auszuüben und daraus resultierende Ansprüche an dritte Personen geltend zu machen (ON 3). Das Rekursgericht hat infolge des Rekurses des Verlassenschaftskurators, der für die damals unvertretene Verlassenschaft bestellt worden war (ON 65), den Antrag der erblasserischen Witwe abgewiesen (ON 73 a).

In dem dagegen bedingt ("für den Fall, daß das Erstgericht dem Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens ab Einschreiten des Abwesenheitskurators nicht Folge geben sollte") erhobenen Revisionsrekurs (siehe AS 260 f) behauptet die Verlassenschaft nach der erblasserischen Witwe, daß das Verfahren ab Einschreiten des Abwesenheitskurators für den am 8.6.1957 (AS 252) verstorbenen Noterben Walter L***** nichtig sei. Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst die ihm vorgelegten Akten dem Erstgericht zur Behandlung des Antrages zurück (ON 84). Die Vorinstanzen bestellten nun im weiteren Verlaufe des Verfahrens nach dem Bekanntwerden des Todes des Noterben für diesen den bisherigen Abwesenheitskurator Dr.M***** zum Verlassenschaftskurator, der sich mit sämtlichen ihn betreffenden Verfahrensschritten, die seither gesetzt wurden, einverstanden erklärte (ON 101). Mit übereinstimmenden Beschlüssen der Vorinstanzen (ON 105, 117) wurde der bewegliche inländische Nachlaß des Erblassers der Verlassenschaft nach Elsie A***** eingeantwortet. Der Oberste Gerichtshof wies deren außerordentlichen Revisionsrekurs, mit welchem sie auch die Einantwortung des beweglichen ausländischen Nachlasses beantragte, zurück, "weil die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß für die Einbeziehung desselben in das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage besteht."

Damit ist die Rechtslage unter Einbeziehung sämtlicher Beteiligter, also auch der Verlassenschaft nach dem Noterben Walter L*****, in die Verlassenschaftsabhandlung (vgl EvBl 1972/317; Welser in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 537; Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht, 314 ua) endgültig geklärt. Für die Nichtigerklärung des Verfahrens besteht kein Grund. Der von der Rechtsmittelwerberin weiterhin vertretenen Auffassung, sie habe den Nachlaß ersessen - nach den rechtskräftigen Verfahrensergebnissen käme nur mehr der ausländische bewegliche Nachlaß in Betracht -, ist zu entgegnen, daß darüber jedenfalls nicht im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist.

Dem Revisionrekurs war somit der Erfolg zu versagen.

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