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8Ob1597/90•OGH 8Ob1597/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Raimund M*****, Rechtsanwalt in W*****, wider die beklagte Partei Karl H***** Gesellschaft mbH Co, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm G*****, Dr. Wolfgang P***** und Dr. Wolfgang B*****, Rechtsanwälte in W*****, wegen S 1,135.729,93 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1990, GZ 3 R 111/90-88, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. der erhobenen Aufrechnungseinrede ON 4 AS 18 ohnehin entsprochen wurde, der Kläger im Jahre 1981 der beklagten Partei eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung übergab (S. 28 des erstgerichtlichen Urteils) und nach Lehre und Rechtsprechung das Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen allein noch nicht zur Aufrechnung führt;
2. außerhalb der (nach der Vorentscheidung 8 Ob 554/85 als von der beklagten Partei genehmigt geltenden) Bilanzen liegende Unrichtigkeiten nicht konkret behauptet wurden;
3. die behauptete Gegenforderung von S 700.000,- mangels Feststellbarkeit des seinerzeitigen Unternehmenswertes nicht erwiesen wurde;
4. die Beantwortung der Frage, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag zum überwiegenden Nutzen des anderen erfolgte, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt, und
5. Wertsicherung und Kapitalverzinsung selbständige wirtschaftliche Funktionen haben (6 Ob 508/82) und daher nebeneinander geltend gemacht werden können.
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