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8Ob1516/91•OGH 8Ob1516/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt N*****, 2.) Alexandra Z*****, beide vertreten durch Dr. Harald Beck und Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Rudolfine F*****, vertreten durch Dr. Ulrich Rapp, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Aufkündigung infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 16.November 1990, GZ R 342/90-13, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die entscheidende Rechtsfrage (sind Auslagen und Schaufenster "Geschäftsräumlichkeiten" iS d. § 1 Abs 1 MRG bzw. § 1 Abs 1 MG?) vom Berufungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beantwortet wurde und das im Rechtsmittel neu vorgetragene "Argument" (infolge der "Warenaufbewahrung" handle es sich auch um ein "Magazin") an dem wahren Zweck des Objektes (Schaustellung von Waren) nichts ändern kann.
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