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8Ob1505/91•OGH 8Ob1505/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerda E*****, Haushalt, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil die außerordentliche Revision der klagenden Partei bereits am 17. Jänner 1991 als unzulässig verworfen worden ist.
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