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3Ob1511/91•OGH 3Ob1511/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Hans-Peter M*****, wegen Entziehung und Übertragung der Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Frieda Y*****, 5020 Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 14. November 1990, GZ 22 b R 140/90-36, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, sondern im Einzelfall unter Beachtung aller für das Wohl des Kindes maßgebenden Umstände Maßnahmen angeordnet wurden; es erübrigt sich somit eine Erhebung, ob die Zustellung der angefochtenen Entscheidung ON 36 an die Mutter am 20. Dezember 1990 erfolgte - der Zustellschein weist nur die ON 38 aus - und daher der Revisionsrekurs überdies erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist erhoben wurde und als verspätet zurückzuweisen wäre, weil sich die Verfügung nicht ohne Nachteil des Kindes abändern ließe (vgl EFSlg 58.297 ua).
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