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3Ob1510/91•OGH 3Ob1510/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra Sch*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 3. Jänner 1991, GZ 22 c R 97/90-12, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz übereinstimmt und dem Rekurswerber eine weitere, entsprechend bescheinigte Antragstellung unbenommen bleibt.
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