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3Ob501/91•OGH 3Ob501/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schalich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Dr. Christina S*****, infolge Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8.November 1990, GZ 1 R 197/90-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 21.März 1990, GZ SW 3/90-12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Auf Grund eines Berichtes über das Verhalten der Rekurswerberin in verschiedenen Rechtssachen und einer kurzen Befragung der Betroffenen faßte das Erstgericht den Beschluß auf Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung der Betroffenen in mehreren Rechtssachen. Infolge Rekurses der Betroffenen hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung der Erstanhörung der Betroffenen allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie auf. Das Gericht zweiter Instanz sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Ohne einen solchen Ausspruch ist aber ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 14 Abs 4 AußStrG unzulässig.
Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Argumente der Rekurswerberin eingegangen werden kann.
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