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8Ob1511/91•OGH 8Ob1511/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 11.Jänner 1906 geborenen Maria IHAL, wohnhaft 1060 Wien, Meravigliagasse 5/4, infolge außerordentlichen Rekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.November 1990, GZ 44 R 754/90-31, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil weder dem Rechtsmittel noch der gesamten Aktenlage eine erhebliche Rechtsfrage für die richtige Entscheidung der Sache entnommen werden kann.
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