OGH 5Ob504/91

5Ob504/91Obergericht29.01.1991

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob504/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Harry Hans K*****, und 2) Herta K*****, beide vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei MARKTGEMEINDE P*****, vertreten durch den Bürgermeister der MARKTGEMEINDE P*****, dieser vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Entfernung eines Bauwerkes und Wiederherstellung (Streitwert: S 50.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Oktober 1990, GZ 5 R 297/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 8. Mai 1990, GZ 2 C 295/90z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Das von den klagenden Parteien mit S 50.000,-- bewertete, auf Entfernung eines Bauwerkes und Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtete Klagebegehren wurde vom Erstgericht abgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der von den klagenden Parteien dagegen erhobenen Berufung nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die von den klagenden Parteien gegen dieses berufungsgerichtliche Urteil erhobene "Revision, in eventu außerordentliche Revision" wurde vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen (ON 23 dA). Dem von den klagenden Parteien dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß in Ansehung der Zurückweisung der ordentlichen Revision bestätigte, hinsichtlich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision jedoch aufhob und dem Erstgericht diesbezüglich ein Vorgehen iS des § 508 Abs 2 ZPO (§ 505 Abs 3 ZPO) mit dem weiteren Ausspruch auftrug, daß der Revisionsrekurs gem. § 528 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Das von den klagenden Parteien gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.

Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht fehlt im Urteil des Berufungsgerichtes der Wertausspruch nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich im Spruche seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, nicht S 50.000,-- übersteigt. Mit der im letzten Absatz der Entscheidung dazu angeführten Begründung sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf die von den klagenden Parteien selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes keinen Anlaß sah, von dieser Bewertung abzuweichen (vgl die diesbezügliche Begründung im Beschluß ON 26, Seite 131 dA). Da somit ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften nicht gegeben ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar und der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (ÖBl 1987, 63; MietSlg XXXIX/53 ua).

Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- nicht, so ist die Revision - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO), also selbst dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO abhinge. Eine sogenannte außerordentliche Revision ist daher auch nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes - abgesehen von den hier nicht zum Tragen kommenden

Ausnahmen - S 50.000,-- übersteigt.

Das Rechtsmittel der klagenden Parteien mußte somit auch in dem noch offen gebliebenen Umfang zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung über die vom Rekursgericht als weitere Kosten des Revisionsverfahrens vorbehaltenen Rekurskosten der klagenden Parteien gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

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