Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob1502/91•OGH 3Ob1502/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gerald H*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Hertha H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. Dezember 1990, GZ 18 R 554/90-69, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO, weil Zuspruch von Individualbedarf zwar im allgemeinen zusätzlich zum Regelbedarf zu erfolgen hat, nicht aber wenn der Unterhaltspflichtige schon bisher den Regelbedarf erheblich übersteigende Unterhaltsleistungen erbringt, aus denen der Sonderbedarf gedeckt werden kann. (NRSpr 1990/174); ein Vergleich mit einem Unterhaltszuspruch von S 6.000,-- in einem anderen Fall ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist; über den Sonderbedarf für Operationskosten hier nicht zu entscheiden ist, das Verfahren hierüber ist noch offen; und das Vorbringen von Neuerungen in einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht zulässig ist (Zimmereinrichtung).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.