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8Ob1617/90•OGH 8Ob1617/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei Christian G*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1990, GZ 3 a R 502/90-18, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den durch die Rechtsprechung über die Voraussetzungen der Ersitzung (des Skifahrrechtes) zugunsten einer Gemeinde dargelegten Grundsätzen (etwa SZ 50/91; SZ 50/53; SZ 38/46 u.a.m.) nicht abgewichen ist.
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