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14Os139/90•OGH 14Os139/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Franz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen F***** P***** und G***** P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 3. Oktober 1990, GZ 17 Vr 652/90-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten F***** P***** und G***** P***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (A/I/1).
Darnach liegen ihnen vier Einbrüche in Landhäuser zur Last, bei welchen sie Bargeld, Wertgegenstände und andere Sachen, darunter einen PKW Opel Vectra, erbeuteten. Die Wegnahme eines weiteren PKW (VW Golf) mißlang, weil die Angeklagten ihn nicht anstarten konnten. Den Gesamtwert der Beute (einschließlich des VW Golf) bezifferte das Erstgericht mit knapp unter 500.000 S.
In ihren gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich die Angeklagten gegen die ihrer Auffassung nach mangelhaft begründeten (Z 5) und in tatsächlicher Hinsicht bedenklichen (Z 5 a) Feststellungen über Art, Umfang und Wert des Diebsgutes sowie über den Zueignungsvorsatz in Ansehung der beiden PKW. Sie streben bezüglich der von ihrem Geständnis nicht umfaßten Gegenstände einen Teilfreispruch (Z 9 lit a), hinsichtlich der Kraftfahrzeuge aber eine Beurteilung bloß als unbefugten Gebrauch im Sinne des § 136 StGB an (Z 10).
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Art und Umfang der Beute haben die Tatrichter auf Grund der ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Geschädigten festgestellt und dabei die insoweit einschränkende Verantwortung der Angeklagten keineswegs übergangen (US 8). Dem widersprechende sonstige Verfahrensergebnisse, die das Erstgericht unerörtert gelassen hätte, werden von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Die Kritik an der Bewertung der Beute aber betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Überschreitung der hier allein maßgeblichen Wertgrenze von 25.000 S nicht in Frage gestellt wird.
Bei der Feststellung des Zueignungsvorsatzes in Ansehung der PKW konnte sich das Schöffengericht auf die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verantwortung der Angeklagten selbst stützen, wonach sie die Fahrzeuge in weiterer Folge verkaufen wollten (US 8/9 iVm S 245/246).
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierungen bestehen nach der Aktenlage nicht.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) schließlich sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von diesem - mängelfrei und unbedenklich festgestellten - Urteilssachverhalt ausgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
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