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6Ob1649/90•OGH 6Ob1649/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar *****, Gebrauchtwagenhändler, ***** vertreten durch Dr.Alfred Thewanger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hermann *****, Gebrauchtwagenhändler, ***** vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 70.075,75 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1990, GZ 1 R 146/90-14, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen dem Beklagten zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit dem Kläger (17.11.1986) die von den Finanzämtern vertretene (neue) Rechtsansicht zur unklaren Bestimmung des § 4 Abs 3, dritter Satz, UStG 1972 aF noch nicht bekannt war, ist die Lösung des Rechtsfalles nicht von den in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen abhängig. Ob aber das Berufungsgericht bei dieser Sachlage im konkreten Einzelfall auch eine Fahrlässigkeit des Beklagten zutreffend verneint hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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