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9ObA1018/90•OGH 9ObA1018/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert M***, Koch, Völs, Thurnfelsstraße 17, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann S***, Gastwirt, Mieders, Oweges 5 g, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 44.328,53 brutto und S 3.481,45 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 1990, GZ 5 Ra 141/90-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die außerordentliche Revision liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Zulassungsbereich, da die hinsichtlich der Kündigungsentschädigung auf den Beklagten als Arbeitgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung gem § 58 Abs 2 ASVG allein von diesem als Beitragsschuldner zu entrichten sind und der Kläger diese Beiträge daher weder geltend machte noch hätte geltend machen können (vgl. RZ 1986/29 ua). Im übrigen hängt die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers iS des § 82 a lit b zweiter Fall GewO 1859 berechtigt erfolgte, von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab, so daß diesbezüglich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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