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8Ob1608/90•OGH 8Ob1608/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W***, Pensionist, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wider die beklagte Partei Rudolf S***, Pensionist, vertreten durch Dr.Eduard Pranz, Dr.Oswin Lukesch und Dr.Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 22.August 1990, GZ R 490/90-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) im Sinne der Entscheidung MietSlg 39.406/19 allein der schriftlich vereinbarte Endtermin 1. Juli 1984 bzw 1.Juli 1989 für die Endigung des Mietrechtsverhältnisses maßgebend ist;
b) das Erfordernis der schriftlichen Festlegung des Erlöschens des Vertrages "durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung" nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 31.478/29; 5 Ob 1505/86, 5 Ob 570/90 ua) durch die datumsmäßige Angabe des Endtermins wirksam surrogiert wird, und c) der Kläger - wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt - seine Ablehnung einer Vertragserneuerung unmißverständlich und unverzüglich dem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht hat.
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