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8Ob668/90•OGH 8Ob668/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** V*** UND F*** GesmbH, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 10, vertreten durch Dr. Richard Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl B***, selb. Versicherungsagent, 4050 Traun, Unterer Flözerweg 25 F, wegen S 13.568,58 s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. Mai 1990, GZ 1 R 216/90-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 18. Dezember 1989, GZ 2 C 3197/89t-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei erhob gegenüber dem Beklagten Klage auf Zahlung von S 13.568,58 s.A., weil er diesen Betrag auf seinem Provisionskonto als selbständiger Handelsvertreter überzogen habe. Zufolge Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
In ihrem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel vertritt die klagende Partei den Standpunkt, dieser Rekurs sei im Hinblick auf die von der Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unabhängige Ausnahmeregelung des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 528 Abs.1 ZPO zulässig und diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Entgegen dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auch auf Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1 ausgesprochen (7 Ob 602/90; 6 Ob 638/90; 8 Ob 642/90), daß der Revisionsrekurs in Rechtssachen mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Wert als Streitgegenstand gegen klagezurückweisende Beschlüsse trotz der Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (§ 502 Abs.2 ZPO). Der erkennende Senat hält diese Rechtsprechung aufrecht.
Das somit unzulässige Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.
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