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3Ob1567/90•OGH 3Ob1567/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Georg R***, geboren am , wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des ehelichen Vaters Heinz R, Prokurist,
gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 31.Oktober 1990, GZ 1 a R 427/90-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es für die Rechtzeitig eines Rechtsmittels nicht genügt, daß eine Postsendung am letzten Tag in einen Briefkasten eingeworfen wird, wenn das Schriftstück nicht auch noch am selben Tag in postalische Behandlung (Poststempel) genommen wird (Judikat 143; SZ 61/202; MGA ZPO14 § 126/1).
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