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5Ob1046/90•OGH 5Ob1046/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin prot. Fa. W*** S*** KG, 4020 Linz, Pollheimerstraße 20, vertreten durch Dr.Werner Leimer und Dr.Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes, infolge außerordentlichen Rekurses des Markus S***, Angestellter, 4020 Linz, Pollheimerstraße 20, vertreten durch Dr.Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17.September 1990, GZ 19 R 95/90, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Markus S*** wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Dem in SZ 21/22 behandelten Fall, daß dem Grundbuchsrichter durch seine Tätigkeit als Verlassenschaftsrichter bei der Erledigung des Grundbuchsgesuches das bestehende (nicht verbücherte) Substituionsband bekannt war, kann der gegenständliche Fall nicht gleichgehalten werden. Dazu kommt, daß für den Rekurswerber, der nicht zu den gemäß § 119 GBG zu verständigenden Personen gehört und seine Rechtsmittellegitimation nur auf § 9 AußStrG zu stützen vermag, keine eigene Rechtsmittelfrist läuft (RPflSlgG 651, 1061 ua).
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