OGH 2Ob555/90

2Ob555/90Obergericht21.11.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob555/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Vw. Helmut H***, Bankdirektor, Perjenweg 14, 6500 Landeck, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Helmut A. R***, Rechtsanwalt, Museumstraße 5, 6020 Innsbruck, wegen S 4,627.080,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. November 1989, GZ 2 R 242/89-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. April 1989, GZ 18 Cg 75/87-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.461,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 4.743,60, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten als seinerzeitigen Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Adolf N*** Schadenersatz in der Höhe von S 4,627.080,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, der Gemeinschuldner sei zu je einem Viertel Eigentümer der Liegenschaften EZ 55 I und EZ 40 II KG Eben gewesen. Der Beklagte habe versucht, diese Liegenschaftsanteile zu veräußern. Auf diesen Liegenschaftsanteilen sei ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt Nebengebühren für die Raiffeisenkasse Eben-Pertisau einverleibt gewesen; überdies seien diese Anteile mit einem Pfandrecht für eine Abgabenforderung der Republik Österreich, Finanzamt Schwaz, in der Höhe von S 56.042,-- belastet gewesen. Mit beiden Pfandrechten seien auch die Viertelanteile einer weiteren Miteigentümerin dieser Liegenschaften, Franziska K***, belastet gewesen. Im Zuge der Verhandlungen sei man übereingekommen, daß der Kläger für den Anteil des Gemeinschuldners an der EZ 40 II KG Eben einen Kaufpreis von S 380.000,-- zahlen und als weitere Gegenleistung die Konkursmasse hinsichtlich der genannten Belastungen schad- und klaglos halten solle. Der Kläger habe in der Folge diese Forderungen unter der ausdrücklichen Absprache mit dem Beklagten übernommen, daß dieser Erwerb ein reiner Forderungskauf sei und keinesfalls als Schuldübernahme im Rahmen des Kaufvertrages gewertet werden dürfe. Sinn dieser Absprache sei gewesen, daß sich der Kläger alle Rechte gegenüber der zweiten Gesamthandschuldnerin, Franziska K***, offenhalten habe wollen. Der Beklagte habe dem Kläger die Vertragsgestaltung in dieser Weise zugesagt. Obwohl der Kläger damals durch den Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** vertreten gewesen sei, habe auch der Beklagte hinsichtlich dieser spezifischen Aufgabe ein Mandat des Klägers übernommen. Dies sei nicht nur dadurch zum Ausdruck gekommen, daß sich der Beklagte ausdrücklich verpflichtet habe, bei der Vertragsgestaltung, Vertragsverfassung und Durchführung des Vertrages diesen Wunsch des Klägers zu erfüllen, sondern auch dadurch, daß der Beklagte seine diesbezügliche Tätigkeit auch über die Kosten des Vertrages hinaus in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten habe. Obwohl der Beklagte den Kaufvertrag mehrfach umgearbeitet habe, um den geschilderten Wünschen des Klägers zu entsprechen, habe er in seiner Eigenschaft als Masseverwalter am 31. Mai 1976 einen Bericht an das Konkursgericht erstattet, in welchem er in völligem Gegensatz hiezu dargelegt habe, daß die Übernahme der angeführten Forderungen Schuldübernahmen im Rahmen der Kaufpreiszahlung dargestellt hätten. Damit sei vom Beklagten die von ihm selbst vorgeschlagene Formulierung im Kaufvertrag, daß der Kläger als damaliger Käufer der Masse lediglich eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der erwähnten Forderungen zugesichert habe, gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers rechtlich umgestoßen worden. In diesem Verhalten des Beklagten sei zumindest eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß dieser Vertrag, wie er vom Beklagten in seinem Bericht vom 28. Mai 1976 geschildert werde, vom Kläger niemals abgeschlossen worden wäre. Auf Grund des Berichtes des Beklagten sei der Vertrag vom Gläubigerausschuß genehmigt worden; das Konkursgericht habe einen Nichtuntersagungsbeschluß gefaßt. Auf Grund des tatsachenwidrigen Berichtes des Beklagten hätten diese Organe vermeint, daß die Forderungen vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden seien. Der Kläger, der diesen Bericht nicht gekannt habe, sei der Überzeugung gewesen, daß der Vertrag so zustandegekommen sei, wie er ihn in Auftrag gegeben habe und abschließen habe wollen. Der Kaufvertrag sei durch die Genehmigung des Gläubigerausschusses und den Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes für den Kläger verbindlich geworden. In der Folge habe der Kläger, der der Auffassung gewesen sei, die genannten Forderungen uneingeschränkt erworben zu haben, diese Forderungen gegen Franziska K*** klagsweise geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit sei der Kläger schließlich unterlegen. Hiefür sei in erster Linie der Bericht des Beklagten maßgebend gewesen. Hiedurch seien dem Kläger eine Reihe im einzelnen angeführter Schäden entstanden.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß zunächst im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. als Interessent für die beiden Miteigentumsanteile des Gemeinschuldners aufgetreten sei, die ebenso wie der Kläger vom damaligen Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten worden sei. Der Kläger habe dem Beklagten für die Entrichtung des Kaufpreises seitens dieser Interessentin eine Barzahlung in der Höhe von S 1,500.000,-- und im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäftes die Erwerbung der sowohl auf dem gemeinschuldnerischen als auch auf dem Liegenschaftsanteil der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg vorgeschlagen. Sodann hätte die Käuferin gegenüber der Masse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich schad- und klaglos halten sollen. Über Wunsch des Konkursgerichtes habe der Beklagte zur Zweckmäßigkeit einer derartigen Kaufpreisaufbringung Stellung genommen und dargelegt, daß es sich bei der von der Käuferin zu bewirkenden Befreiung der Konkursmasse von diesen Bankverbindlichkeiten um einen echten Kaufpreisbestandteil handle. Der Kaufvertrag zwischen der Masse und der genannten Interessentin habe wohl die konkursgerichtliche, nicht jedoch die grundverkehrsbehördliche Bewilligung gefunden und sei in der Folge einvernehmlich aufgehoben worden. Nunmehr sei der Kläger unmittelbar als Käufer des gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteiles an der EZ 40 II KG Eben aufgetreten.

Hinsichtlich des Anteiles des Gemeinschuldners an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 55 I KG Eben sei ein Käufer in der Person des Landwirtes Josef K*** namhaft gemacht worden. Der Beklagte habe eine Kaufvertragsurkunde verfaßt, in der der Kläger als Käufer des erstgenannten und Josef K*** als Käufer des letztgenannten Liegenschaftsanteiles aufgeschienen seien. Diese Urkunde sei sowohl vom Kläger als auch von Josef K*** unterfertigt worden. Hinsichtlich der Entrichtung des Kaufpreises sei in der Urkunde eine Barzahlung sowie eine Schuldübernahme hinsichtlich der Darlehensforderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Schuldübernahmen sei auf die Zession dieser beiden Bankforderungen Bezug genommen und erläutert worden, daß die Masse mit Rücksicht auf die Mithaftung der Franziska K*** von diesen Verbindlichkeiten befreit habe werden sollen. Die Käufer hätten sich demnach ausdrücklich zu einer Schuldübernahme als teilweiser Abstattung des Kaufpreises verpflichtet. Dr. S*** habe angeregt, die Erwerbung der beiden gemeinschuldnerischen Liegenschaftsanteile auf zwei Urkunden aufzuteilen und bei Formulierung des nicht in einer Barleistung bestehenden Kaufpreisanteiles den Begriff Schuldübernahme zu vermeiden, weil damit eine Einschränkung der Regreßmöglichkeit gegen Franziska K*** verbunden sein könne. Der Beklagte habe dagegen keinen Einwand gehabt, weil der Sinn des Rechtsgeschäftes allen Beteiligten völlig klar gewesen sei, Rechte der Konkursmasse nicht geschmälert worden seien und sich die Ansprüche des Käufers gegenüber Franziska K*** ohnedies aus der Gesetzeslage hätten ableiten lassen. Der entsprechenden Neuformulierung sei ein diesbezüglicher Vorschlag des damaligen Rechtsfreundes des Klägers zugrundegelegen. In der Folge habe der Kläger als Erwerber der angeführten Forderungen Franziska K*** zu 8 Cg 552/78 des LG Innsbruck auf Zahlung eines Betrages von S 3,881.220,23 s.A. geklagt. Dieses Klagebegehren sei nicht auf die dem Kläger nach dem Gesetz zukommenden Regreßansprüche gestützt worden, sondern es sei ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger durch den Liegenschaftsanteil Deckung für seinen Forderungserwerb erhalten habe, von ihm der Gesamtwert der übernommenen Verbindlichkeiten zuzüglich ungerechtfertigter Zinsen geltend gemacht worden. Dieses Klagebegehren sei in letzter Instanz unter anderem mit der Begründung abgewiesen worden, daß dem Kläger der Anspruch nur zustünde, wenn er ihm von der Masse abgetreten worden sei. Der Beklagte habe in der Folge, obwohl das Konkursverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei, gemäß § 138 KO die Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger veranlaßt. Dieser habe auf dieser Rechtsgrundlage sodann offensichtlich einen weiteren Rechtsstreit gegen Franziska K*** geführt.

Der Kläger habe überhaupt keinen Schaden erlitten.

Der Beklagte sei nicht Vertreter des Klägers gewesen, sondern dessen Vertragspartner. Er habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, zumal sich alle am Vertrag Beteiligten über die Rechtsnatur des abgeschlossenen Geschäftes völlig im Klaren gewesen seien. Der Kläger habe vom Beklagten keine Gewährleistung hinsichtlich des Umfanges seiner Regreßansprüche gegenüber Franziska K*** zugesichert erhalten. Sein eigener Rechtsfreund habe ihn ausdrücklich dahin belehrt, daß das Rechtsgeschäft gewissermaßen ein Glücksgeschäft darstelle und nicht verläßlich abgeschätzt werden könne, welche Ersatzleistungen von Franziska K*** tatsächlich erzielt werden könnten. Die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag abschließen können, der ohne Mitwirkung von Franziska K*** dieser eine Belastung gebracht hätte, die über ihre Mithaftung unter Berücksichtigung des Ausgleichsanspruches nach § 896 ABGB hinausgereicht hätte. Ausschließlich Franziska K*** hätte dem Kläger die Nichtanrechnung des Liegenschaftserwerbes im Deckungsverhältnis gewähren können.

Die Berichterstattung des Beklagten an das Konkursgericht sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen. Weder das Konkursgericht noch die Gerichte im Vorverfahren seien an die vom Beklagten ohnedies nicht bestimmt formulierte rechtliche Qualifikation des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gebunden gewesen. Der auf Grund der Berichterstattung des Beklagten gefaßte Nichtuntersagungsbeschluß des Konkursgerichtes sei in der Folge sowohl vom Oberlandesgericht Innsbruck als auch vom Obersten Gerichtshof überprüft worden. Wie immer der Beklagte das Rechtsgeschäft rechtlich qualifiziert hätte, hätten die Gerichte selbst die Qualifikation vorzunehmen gehabt.

Die Klagsforderung sei überhöht; außerdem sei sie verjährt. Zwischen dem Gemeinschuldner und Franziska K*** sei vereinbart worden, daß letzterer im Innenverhältnis keine Mithaftung für das aufgenommene Darlehen treffe, sodaß im Fall der Inanspruchnahme des Gemeinschuldners durch den Darlehensgeber bei Franziska K*** keine Ausgleichspflichten gegenüber dem Gemeinschuldner entstehen hätten können. Die Masse habe daher solche Ausgleichsansprüche auch nicht übertragen können. Selbst wenn dem Beklagten zu Unrecht angelastet werde, auch er hätte für eine Übertragung dieser Ausgleichsansprüche an den Kläger im Wege gesonderter Zession Sorge tragen müssen, bestünde keine Kausalität zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem rechtlichen Ergebnis für den Kläger, weil von vornherein eine übertragungsfähige Forderung nicht bestanden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der inzwischen verstorbene Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** waren Eigentümer je eines Viertelanteiles der Liegenschaften EZ 55/I und EZ 40/II KG Eben. Adolf N*** nahm gemeinsam mit seiner Schwester Franziska K*** bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau ein Darlehen von S 670.000,-- auf.

Zugunsten dieser Darlehensforderung wurde am 19. August 1974 ob den je 1/4-Anteilen des Adolf N*** und dessen Schwester Franziska K*** an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben als Haupteinlage und der Liegenschaft EZ 40/II als Nebeneinlage ein Pfandrecht von S 760.000,-- samt 10 % Zinsen, 15 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution von S 228.000,-- einverleibt. Zugunsten einer Abgabenforderung der Republik Österreich war auf den gesamten Liegenschaftsanteilen des Adolf N*** und der Franziska K*** ein weiteres Pfandrecht im Betrag von S 56.042,-- einverleibt. Das Darlehen bei der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau wurde für diverse Investitionen des Hotels "Alpenhof" in Pertisau aufgenommen. Zwischen Adolf N*** und Franziska K*** war im Innenverhältnis vereinbart, daß Adolf N*** das gesamte Darlehen allein zurückbezahlen würde. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1975, S 11/75, wurde über das Vermögen des Adolf N*** der Anschlußkonkurs eröffnet, wobei zum Masseverwalter der nunmehr Beklagte bestellt wurde.

Der Kläger beabsichtigte seit geraumer Zeit, in Pertisau ein Hotel zu erwerben. Er setzte sich daher mit verschiedenen Leuten hinsichtlich einer Erwerbsmöglichkeit in Verbindung. In weiterer Folge wies Dr. Manfred S***, der damals noch als Rechtsanwalt tätig war, den Kläger, mit welchem er gut befreundet war, darauf hin, daß dieser die Viertelanteile des Gemeinschuldners Adolf N*** an der Liegenschaft EZ 40/II und EZ 50/I KG Eben aus der Konkursmasse zu S 11/75 des Landesgerichts Innsbruck käuflich erwerben könnte. Da der Kläger sofort Interesse am Ankauf dieser Liegenschaftsanteile zeigte, arrangierte Dr. Manfred S*** eine Zusammenkunft zwischen dem Kläger und dem Beklagten als damaligen Masseverwalter. Gleich zu Beginn ergaben sich Schwierigkeiten mit dem Ankauf der Liegenschaftsanteile, und zwar insoweit, als es sich bei der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben um eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handelte. Da der Kläger kein Landwirt war, wurde mit grundverkehrsbehördlichen Schwierigkeiten gerechnet, weshalb der Beklagte dem Kläger riet, sich hinsichtlich des Anteiles an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eines Treuhänders zu bedienen. Der Beklagte bereitete für den Kläger eine Treuhandvereinbarung samt den diesbezüglichen Grundbuchseingaben vor, weil er als Masseverwalter alles unternehmen wollte, um das Geschäft mit dem Kläger verwirklichen zu können. Bei einer positiven Verwertung der beiden gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile wurde nämlich mit einer weitreichenden Befriedigung auch für die Konkursgläubiger dritter Klasse gerechnet. Rechtsfreundlich vertreten wurde der Kläger bei den gesamten Vertragsverhandlungen von Rechtsanwalt Dr. Manfred S***.

Bereits anläßlich der ersten Zusammenkunft äußerte der Beklagte dem Kläger gegenüber, daß die beiden Miteigentumsanteile insgesamt mehr als 2,5 Millionen Schilling kosten würden. In weiterer Folge kamen Dr. S***, der Kläger und der Beklagte überein, daß man sich bemühen werde, einen Treuhänder zu finden. Der erste Treuhänder, der für den Kauf des Anteiles an der Liegenschaft EZ 55/I KG Eben gefunden werden konnte, war Roman Z***, der Schwiegervater des Dr. S***. Es wurde diesbezüglich ein Vertragsentwurf verfaßt, wobei es letztendlich aber zu keinem Vertragsabschluß kam. Zwischen den Streitteilen war von vornherein vereinbart, daß der Beklagte die Verträge errichten sollte und der Kläger als Käufer die Vertragserrichtungskosten übernehmen würde. In der Folge trat sodann im wirtschaftlichen Interesse des Klägers die Firma L*** H*** landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft m.b.H. (im folgenden als Firma L*** H*** bezeichnet) als Interessentin für beide gemeinschuldnerischen Miteigentumsanteile auf. Diese wurde ebenso wie der Kläger rechtsfreundlich von Rechtsanwalt Dr. S*** vertreten. Der Kläger setzte sich nunmehr wiederum mit dem Beklagten in Verbindung und bot für die beiden Liegenschaftsanteile eine Barzahlung von 1,5 Millionen Schilling an, sowie den Erwerb der sowohl auf dem Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners als auch der Franziska K*** pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Volksbank Schwaz im Zessionsweg. Sodann sollte die Firma L*** H*** gegenüber der Konkursmasse ausdrücklich auf die Geltendmachung dieser beiden Forderungen für immer verzichten und die Konkursmasse diesbezüglich klag- und schadlos halten. Weiters war Voraussetzung, daß der Firma L*** H*** nunmehr die Ausgleichsansprüche gemäß § 896 ABGB gegen Franziska K*** zustünden.

In weiterer Folge verfaßte der Beklagte nach mehrfachen Verhandlungen mit dem Kläger und Dr. S*** den Kaufvertrag vom 12. Dezember 1975, welcher sowohl vom Beklagten als Masseverwalter als auch von Dr. S*** als Vertreter der Firma L*** H*** unterfertigt wurde. Unter Pkt. 5.) dieses Kaufvertrages wurde hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises zwischen den Streitteilen folgendes vereinbart:

Genossenschaft m.b.H. gegen den Gemeinschuldner, welche mit Stichtag

31. Juli 1975 mit einem Betrag von S 818.142,87 zur Zahlung

aushaftete, samt dem für sie einverleibten Simultanpfandrechte

erworben. Diese Forderung ist sowohl in EZl 55/I KG Eben (COZl.59)

als auch in EZl 40/II KG Eben (COZl.53) jeweils auf den beiden 1/4-

Anteilen des Gemeinschuldners Adolf N*** und der Franziska K***,

geborene N***, pfandrechtlich sichergestellt. Mit Rücksicht auf die

für diese Darlehensforderung bestehende Simultanhaftung der

Franziska K***, geborene N***, verpflichtet sich der Käufer

ausdrücklich, auf die Geltendmachung dieser Forderung an Haupt- und

Nebensache gegen die Konkursmasse bzw. gegen Adolf N***, geboren

1907, für immer zu verzichten. Die

Konkursmasse bzw. Adolf N*** werden

auf diese Weise von dieser

Darlehensforderung für immer

befreit, wofür der Käufer die

Konkursmasse bzw.

Adolf N*** schad- und

Sämtliche Zahlungen haben an die vom Verkäufer bekanntgegebene

Zahlstelle zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger

Barzahlung ist der Käufer

zur Entrichtung von

Verzugszinsen in Höhe von

12 %

verpflichtet.

Die Übergabe des vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteiles am

Grundbuchskörper in EZ 40/II KG Eben hat - ausgenommen sämtliche

Dienstbarkeiten und die Pfandrechte der

Raiffeisenkasse Eben-Pertisau,

reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung, in COZl.53

und der Volksbank Schwaz,

reg. Genossenschaft m.b.H., in

COZl.57 - frei von weiteren

Hypothekarlasten zu erfolgen .....

Andererseits leistet der Käufer

ausdrücklich dafür Gewähr, daß die

Konkursmasse im Verfahren S 11/75

des Landesgerichtes Innsbruck im

Hinblick auf die

Darlehensforderungen der

Raiffeisenkasse Eben-Pertisau,

reg. Genossenschaft mit

unbeschränkter Haftung, im Betrag

von S 818.142,87 s.A.

(Stichtag 31. Juli 1975) und

der Volksbank Schwaz, reg.

Genossenschaft m.b.H., im Betrag

von S 65.009,-- s.A. (Stichtag

30. April 1975) von diesen beiden

Darlehensgebern sowie von allen

infolge vertraglicher Zession aus

diesen beiden

Darlehensverhältnissen Berechtigten

für alle Zukunft zu keiner wie

immer gearteten Leistung aus diesen

Darlehensverträgen herangezogen

wird. Der Käufer verpflichtet sich

daher, die Konkursmasse schad- und

klaglos zu halten, sofern die aus

den beiden vorgenannten

Darlehensverhältnissen als

Darlehensgeber oder infolge

vertraglicher Zession Berechtigten

Forderungen gegen die Konkursmasse

stellen sollten. Im übrigen werden

durch diese Vereinbarung die beiden

vorgenannten Darlehensforderungen

der Raiffeisenkasse

Eben-Pertisau, reg. Genossenschaft

mit unbeschränkter Haftung, und

der Volksbank Schwaz, reg.

Genossenschaft m.b.H., an Haupt-

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO aF), sachlich aber nicht berechtigt.

Es entspricht Lehre uns ständiger Rechtsprechung, daß von beiden Parteien mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwälte verpflichtet sind, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren, wobei sie nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen haben. In diesem Sinne sind sie verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages sowie allenfalls dagegen obwaltende Bedenken in verständlicher Weise aufzuklären und darauf bedacht zu sein, sie vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Beide Vertragspartner müssen darauf vertrauen können, daß der als Vertragserrichter fungierende Rechtsanwalt in besonderem Maße darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. Im Sinne des § 1299 ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewÄhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch eines Rechtsanwaltes nicht überspannt werden. Es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewÄhnlich haben. Übertriebene Anforderungen, die über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehen, dürfen auch bei einem Rechtsanwalt nicht gestellt werden.

Aus dem dargelegten Grundsatz, daß auch die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, ergibt sich für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt, daß er dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten sein kann, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, daß sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, daß dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrags überblicken zu können, wird er nach den dargestellten Grundsätzen den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären haben (NZ 1989, 247 mwN ua).

Die gleichen Grundsätze haben auch für die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes zu gelten, der, wie im vorliegenden Fall, als Partei kraft Amtes (Masseverwalter) von einem anwaltlich vertretenen Vertragspartner mit der Vertragsverfassung beauftragt wird. Zu Unrecht erblickt der Kläger in der Berichterstattung des Beklagten über den mit ihm geschlossenen Kaufvertrag im Konkursverfahren ein haftungsbegründendes schuldhaftes Fehlverhalten. Er übersieht dabei vor allem, daß sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen insbesondere der Kläger und dessen Vertreter Dr. S*** dessen bewußt waren, daß die hier in Frage stehenden Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich vom Kläger unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen wurden und daß sich somit der Kaufpreis für den vom Kläger erworbenen Liegenschaftsanteil des Gemeinschuldners aus dem bar zu bezahlenden Betrag von S 380.000,-- und der Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich zusammensetzte. In der Berichterstattung des Beklagten als Masseverwalter an das Konkursgericht in diesem Sinne kann daher schon aus diesem Grund kein Schadenersatzansprüche des Klägers begründendes Verschulden des Beklagten erblickt werden.

Der weitere Verschuldensvorwurf des Klägers geht dahin, daß es der Beklagte als Vertragsverfasser schuldhaft unterlassen habe, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, daß die Konkursmasse ihre Ausgleichsansprüche gegen Franziska K*** an den Kläger abtritt. Es unterliegt nach der Sachlage keinem Zweifel, daß die Parteien bei Vertragsabschluß beabsichtigten, dem Kläger (nach Bezahlung der von ihm in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Forderungen) die Stellung von Ausgleichsansprüchen gegenüber Franziska K*** zu ermöglichen. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der Vorgangsweise des Beklagten, der nach Bekanntwerden der in JBl 1983,36 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozeß des Klägers gegen Franziska K*** noch nach Beendigung des nach Verteilung des Massevermögens aufgehobenen Konkursverfahrens über das Vermögen des Adolf N*** - allerdings erfolglos - versuchte, die Abtretung von Ausgleichsansprüchen der Konkursmasse gegen Franziska K*** im Sinne des § 896 ABGB an den Kläger zu erreichen. In Wahrheit gingen beide Parteien und der damalige Vertreter des Klägers bei Abschluß des hier in Frage stehenden Kaufvertrages ganz eindeutig davon aus, daß es keiner gesonderten Abtretung solcher Ausgleichsansprüche bedürfe, um dem Kläger ihre Durchsetzung gegenüber Franziska K*** zu ermöglichen.

Erst mit der im Vorprozeß des Klägers gegen Franziska K*** ergangenen in JBl 1983,36 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde klargestellt, daß ein Rückgriffsanspruch des Klägers gegen Franziska K*** im Sinne des § 1358 ABGB ausgeschlossen war, weil er die Forderungen der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau und der Republik Österreich unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm und daher von seinem Vertragspartner das Deckungskapital für die Zahlung der übernommenen Forderungen erhalten hatte. Der Oberste Gerichtshof sprach in dieser Entscheidung allerdings aus, daß dies auf eine Haftung der Franziska K*** aus dem Innenverhältnis gemäß § 896 ABGB keinen Einfluß habe, daß aber dem Kläger derartige Ansprüche gegenüber Franziska K*** nur zustünden, wenn sie ihm von der Konkursmasse abgetreten worden wären, was der Kläger im Vorprozeß nicht behauptet habe und dort auch nicht hervorgekommen sei.

Derartige Ausgleichsansprüche nach § 896 ABGB wurden, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, bei Vertragsabschluß dem Kläger nicht übertragen, weil eben die Vertragsparteien und der damalige Vertreter des Klägers offensichtlich der Ansicht waren, daß es keiner solchen Übertragung bedürfe, um dem Kläger die Durchsetzung solcher Ausgleichsansprüche zu ermöglichen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese dem Beklagten ebenso wie seinem Vertragspartner und dessen Rechtsvertreter unterlaufene Fehlbeurteilung als irrige, aber vertretbare Gesetzesauslegung zu qualifizieren ist oder als im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen dem Beklagten vorwerfbarer Mangel der gewÄhnlichen Kenntnisse eines Rechtsanwaltes. Auch wenn man nämlich letzteres bejahte, wäre daraus für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen.

Bereits in der in JBl 1983,36 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozeß des Klägers gegen Franziska K*** wurde darauf hingewiesen, daß für das zwischen ihr und ihrem Mitschuldner Adolf N*** bestehende Innenverhätlnis die zwischen ihnen bestehende Vereinbarung maßgebend war, woran sich auch durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Adolf N*** und den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nichts ändern konnte. Die Unterlassung der Übertragung von Ausgleichsansprüchen gegen Franziska K*** im Sinne des § 896 ABGB könnte somit nur dann einen Schaden des Klägers begründen, wenn solche Ausgleichsansprüche nach der zwischen Adolf N*** und Franziska K*** getroffenen Vereinbarung überhaupt bestünden. Dies ist nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger übernommenen (umfangreichen) Forderung der Raiffeisenkasse Eben-Pertisau nicht der Fall, weil zwischen diesen Personen vereinbart wurde, daß Adolf N*** das gesamte aufgenommene Darlehen allein zurückzahlen werde.

Bezüglich der weiteren (weitaus geringeren) übernommenen Forderung der Republik Österreich hat der Kläger nicht einmal behauptet, daß nach der zwischen Franziska K*** und Adolf N*** bestehenden Vereinbarung die Erstgenannte entgegen ihrem in den Vorprozessen eingenommenen Standpunkt verpflichtet wäre, im Innenverhältnis zur Berichtigung dieser Forderung beizutragen.

Unter diesen Umständen ist aber die Kausalität eines in der Unterlassung der ausdrücklichen Übertragung von Ausgleichsansprüchen im Sinne des § 896 ABGB an den Kläger gelegenen allenfalls dem Beklagten zurechenbaren Fehlverhaltens für einen Schaden des Klägers jedenfalls zu verneinen, sodaß die Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht das Klagebegehren abgewiesen haben.

Der Revision des Klägers muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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