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3Nd9/90•OGH 3Nd9/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** G***
U*** W***, 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch die Rechtsanwälte Prunbauer und Prunbauer, 1090 Wien, wider die verpflichtete Partei TTI*** AG, CH-4054 Basel, Oberwilerstraße 23
(bei B*** Treuhand), wegen S 53.016,20 sA, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag der betreibenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN das inländische Gericht bestimmen, das in der vorliegenden Exekutionssache als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu gelten hat, wird abgewiesen.
Begründung:
Die betreibende Partei will zur Hereinbringung von 53.016,20 S Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung führen, die der verpflichteten Partei, welche ihren Sitz in der Schweiz hat, gegen eine inländische Bank zusteht, und beantragt, gemäß § 28 JN ein Exekutionsgericht zu bestimmen.
Der Antrag ist unberechtigt, weil die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes gegeben ist (EvBl 1981/60). Gemäß § 18 Z 3 EO hat bei der Exekution auf Forderungen, wenn kein allgemeiner Gerichtsstand der verpflichteten Partei im Inland gegeben ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners befindet, als Exekutionsgericht einzuschreiten. Die im Antrag angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 125/89 betraf im Gegensatz zur vorliegenden Forderungsexekution eine Unterlassungsexekution.
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