OGH 9ObA267/90

9ObA267/90Obergericht07.11.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA267/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter H***, Versicherungsangestellter, Wien 9., Liechtensteinstraße 98/7, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*** I*** Aktiengesellschaft für Industrieversicherungen, Wien 6., Gumpendorferstraße 6, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 1990, GZ 32 Ra 35/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. November 1989, GZ 4 Cga 1042/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.704 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber bekämpft mit den Ausführungen zu diesem Revisionsgrund lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann ein - vom qualifiziert vertretenen Kläger im Verfahren erster Instanz im übrigen nicht einmal behaupteter - schlüssiger Kündigungsverzicht aus dem Verhalten der beklagten Partei nicht erschlossen werden; ganz im Gegenteil spricht die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses unter der Bedingung des Verzichtes des Klägers auf eine ab 1. Jänner 1989 zugesagte Gehaltserhöhung dafür, daß die beklagte Partei nur gegen eine entsprechende Konzession des Klägers bereit war, von einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusehen.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers war die beklagte Partei nicht verpflichtet, vor der zum 31. März 1989 ausgesprochenen Kündigung des Klägers, der am 1. April 1989 das Definitivum erreicht hätte, gemäß § 4 Abs 4 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst (KVI) eine Dienstbeschreibung des Klägers durch die in § 20 KVI vorgesehene Kommission vornehmen zu lassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhälntis des provisorisch Angestellten gemäß § 33 Abs 3 KVI frei kündigen. Wie schon aus der Textierung von § 4 Abs 4 KVI ("kann sie bei der im § 20 vorgesehenen Kommission die Dienstbeschreibung veranlassen ...") hervorgeht, ist die Einholung einer kommissionellen Dienstbeschreibung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung; eine derartige Dienstbeschreibung kann lediglich veranlaßt werden, um - wie sich aus dem Hinweis aus § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG in § 4 Abs 4 KVI ergibt - im Falle der Anfechtung der durch Gründe in seiner Person veranlaßten Kündigung durch den Angestellten die Kündigung zu rechtfertigen bzw überhaupt ein gerichtliches Anfechtungsverfahren durch eine unter Mitwirkung des Betriebsrates (im § 20 KVI ist eine paritätische Besetzung der Kommission vorgesehen) erstellte Dienstbeschreibung im Hinblick auf die dem Betriebsrat nach § 105 Abs 3 ArbVG idF vor der Novelle BGBl 411/1990 eingeräumte Möglichkeit der Zustimmung zur Kündigung zu vermeiden.

Soweit der Revisionswerber schließlich ins Treffen führt, die beklagte Partei habe nicht behauptet, daß sie die Kündigung wegen Reduzierung des Personals vornehmen müsse, ist ihm zu erwidern, daß der qualifiziert vertretene Kläger im Verfahren erster Instanz lediglich eingewendet hat, die Kündigung sei wegen des von der beklagten Partei abgegebenen (ausdrücklichen) Kündigungsverzichtes sowie wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 4 KVI unwirksam, die Kündigung aber nicht gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG als sozial ungerechtfertigt angefochten hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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