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5Ob1581/90 (5Ob1582/90)•OGH 5Ob1581/90 (5Ob1582/90)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 27. Jänner 1966 verstorbenen Martha S***, Geschäftsfrau, zuletzt wohnhaft gewesen in Linz, Pollheimerstraße 20, infolge außerordentlichen Rekurses des Markus S***, Angestellter, Linz, Pollheimerstraße 20, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17. September 1990, GZ 19 R 86, 87/90-38, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Markus S*** wird
mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs allein aufgeworfene Frage, ob dem Rechtsmittelwerber die Beschwer hinsichtlich einer Entscheidung, die seinem Antrag oder dem Antrag seines Gegners, dem er zugestimmt hat, folgt, auch dann fehlt, wenn er einen ihm im Zeitpunkt der maßgeblichen Prozeßerklärung nicht bekannten Umstand oder unterlaufenen Irrtum geltend macht, wird von der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht (vgl EFSlg 28.293, 44.476, 55.438 u.a.).
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