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8Ob1593/90•OGH 8Ob1593/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Verena P***, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Heinz Peter K, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 17. September 1990, GZ 1 R 157/90-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO),
weil - abgesehen von der vom Rekursgericht bei der Begründung der Leistungsfähigkeit des Vaters "angewandten Prozentberechnung", die der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen
als unzulässige starre Regel abgelehnt hat"
(4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90, 8 Ob 615/90) -
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