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7Ob1025/90•OGH 7Ob1025/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin D*** Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Johann H***, Pensionist, St. Primus, Nageltschach 20, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Sachverständigen infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 25.Juli 1990, GZ 2 R 329/90, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Das bloße Ersuchen des Erstgerichtes stellt keine anfechtbare Verfügung dar; dadurch wird die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigt. Dies gilt aber auch für den Vorbehalt (die Ankündigung) einer Entscheidung (SZ 50/41 mwN; 6 Ob 684/77; vgl auch SZ 25/108; MietSlg 24.582; EvBl 1958/282). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO Abstand genommen.
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