OGH 10ObS348/89

10ObS348/89Obergericht25.09.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS348/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göötl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechssache der klagenden Partei Emmerich R***, Angestellter, 9020 Klagenfurt, Karawankenblickstraße 265, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P*** FÜR V*** UND Ö*** E*** (früher P*** DER Ö*** P***), 1030 Wien,

Untere Weißgerberstraße 37/9, und deren Nebenintervenientin K***

B*** UND B*** G*** MBH, 9020 Klagenfurt,

Paradeisergasse 9, beide vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ruhegenusses infolge Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juli 1989, GZ 7 Rs 56/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Februar 1989, GZ 31 Cgs 13/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinsatnzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger vom 1.5.1988 an einen monatlichen Ruhegenuß nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen ihrer Satzung zu zahlen, wird abgewiesen."

Der Kläger hat seine Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach § 77 Abs 1 der Satzung der beklagten Partei haben Anspruch auf Ruhegenuß infolge Unkündbarkeit Versicherte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Mitgliedsunternehmung stehen, wenn die Wartezeit (§ 65) erfüllt ist, mindestens 120 Beitragsmonate vorhanden sind und nicht ein bescheidmäßiger Anspruch auf einen Ruhegenuß anderer Art besteht, wenn 1. die Mitgliedsunternehmung über Ansuchen des Versicherten oder von Dienstes wegen die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand vornimmt, oder

2. die Mitgliedsunternehmung das Dienstverhältnis auflöst. Nach Abs 2 der zitierten Satzungsstelle besteht der Anspruch auf Ruhegenuß nach Abs 1 nicht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses die Folge einer Entlassung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist.

Mit Bescheid vom 15.6.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 3.5.1988 auf Ruhegenuß wegen Unkündbarkeit nach § 77 ihrer Satzung ab, weil das Dienstverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen gelöst worden sei.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf die abgelehnte Leistung nach Maßgabe der jeweils gültigen Bestimmungen der Satzung der beklagten Partei vom 1.5.1988 an gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß das unkündbare Dienstverhältnis des Klägers zur Nebenintervenientin mit deren Schreiben vom 25.1.1988 zum 30.4.1988 gekündigt worden sei, nachdem der Kläger in einer eidesstättigen Erklärung vom 2.12.1987 gegenüber seiner Dienstgeberin erklärt gehabt habe, daß er eine allfällige Kündigung seines Dienstverhältnisses unangefochten lassen werde. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß das Dienstverhältnis ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung "Kündigung" im beiderseitigen Einvernehmen beendet und damit nicht (einseitig) von der Nebenintervenientin aufgelöst worden sei.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, ihm sei zunächst eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angeboten und auch ein entsprechendes Schreiben zur Unterfertigung vorgelegt worden, doch habe er abgelehnt. Die beklagte Partei gestand dies mit der Einschränkung zu, daß das vorbereitete Schreiben über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses auf Ersuchen des Klägers auf eine Scheinkündigung abgeändert worden sei, damit er eine Arbeitslosenunterstützung beziehen könne. Weiters wendete die beklagte Partei ein, die Kündigungserklärung der Nebenintervenientin sei als Scheinerklärung oder wegen Irreführung durch den Kläger unwirksam und werde deshalb angefochten. Der Kläger wäre als Lohnverrechner verpflichtet gewesen, den mit ihm befreundeten Geschäftsführer der Nebenintervenientin darauf aufmerksam zu machen, daß er seinen Wunsch auf Ausspruch einer Kündigung im wesentlichen auf den Bezug der Pension durch die beklagte Partei zurückführe, die dieser von der Nebenintervenientin zu 110 % rückersetzt werden müßte. Hätte der Kläger diese Erklärung abgegeben, wäre eine Kündigung nicht ausgesprochen worden.

Im zweiten Rechtsgang erledigte das Erstgericht den Rechtsstreit dadurch, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte und der beklagten Partei auftrug, dem Kläger vom 3.2.1989 an eine vorläufige Leistung von 6.925 S (brutto) monatlich zu erbringen.

Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der (am 1.12.1956 geborene) Kläger war vom 2.10.1972 bis 30.4.1988 bei der Nebenintervenientin als Lohnverrechner beschäftigt. Wegen des langen Bestandes des Dienstverhältnisses befand er sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag der Österreichischen Seilbahnen in einem unkündbaren Dienstverhältnis. Am 10.9.1987 bot er dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin an, sich kündigen zu lassen, wenn es notwendig erscheine, daß jemand aus der Verwaltung ausscheide. Mit Schreiben vom 2.12.1987 gab der Kläger gegenüber der Nebenintervenientin die Erklärung ab, daß er eine von ihr ausgesprochene Kündigung nicht anfechten werde, und verwies auf das erwähnte Gespräch mit dem Geschäftsführer vom 10.9.1987. Aus dem Schreiben vom 2.12.1987 geht auch hervor, daß sich der Geschäftsführer der Nebenintervenientin an diesem Tag mit einer Kündigung durch die Nebenintervenientin grundsätzlich einverstanden erklärt hatte. in einer eidesstättigen Erklärung vom 2.12.1987 gab der Kläger gegenüber der Nebenintervenientin ua an, da er sich seit 2.10.1972 in einem Arbeitsverhältnis zu ihr befinde, sei er auf Grund seiner Arbeitsdauer in einem unkündbaren Dienstverhältnis laut Kollektivvertrag der Österreichischen Seilbahnen. Sollte es seitens seines Arbeitgebers zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses kommen, werde er die Kündigung in keiner wie immer gearteten Weise anfechten. Im Jänner 1988 wurde dem Kläger von einem Angestellten der Nebenintervenientin ein Schreiben überbracht, wonach sein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst werden sollte. Der Kläger verweigerte jedoch die Unterschrift mit der Bemerkung, daß er eine Kündigung wolle. Unmittelbar nachdem der Angestellte weggegangen war, setzte sich der Kläger mit dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin in Verbindung und ersuchte ihn, das Schreiben über die einvernehmliche Auflösung in eine Kündigung umzuwandeln, was auch tatsächlich geschah. Die Nebenintervenientin löste das Dienstverhältnis zum Kläger mit einem Schreiben vom 25.1.1988 zum 30.4.1988 auf. Das Schreiben lautet:

"Betrifft: Lösung des Dienstverhältnisses

Sehr geehrter Herr R***!

Im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen der KÄRTNER B*** UND B*** GesmbH bzw die damit verbundenen Einsparungsmaßnahmen auf dem Personalsektor wird das zwischen Ihnen und der K*** B*** UND B*** GesmbH (Geschäftsführung) bestehende Dienstverhältnis per 31.1.1988 zum 30. April 1988 gekündigt. Die Ihnen zustehenden Abfertigungsansprüche und sonstigen Bezüge werden mit diesem Zeitpunkt zur Auszahlung gebracht".

Dieses Schreiben wurde dem Kläger von einem Angestellten der Nebenintervenientin überbracht und von ihm unterschrieben. Der Kläger bestand auf einer Kündigung durch den Dienstgeber, weil er der Meinung war, den gegenständlichen Pensionsanspruch erreichen zu können. Es war ihm bekannt, daß die Nebenintervenientin der beklagten Partei 110 % seines Pensionsanspruches zurückzahlen müsse. Im Herbst 1987 war zwar einmal vom Arbeitslosenbezug die Rede, doch war dieser für den Kläger, der immer nur die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber im Auge hatte, nicht wesentlich. Er hatte schon vor seiner Kündigung in Gesprächen mit Direktor K*** und auch mit dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin zum Ausdruck gebracht, daß seiner Ansicht nach jemand, der in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehe und von der Nebenintervenientin gekündigt werde, Anspruch auf Ruhegenuß habe. Die Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers zur Nebenintervenientin erfolgte nicht einvernehmlich, sondern durch Kündigung seitens der Nebenintervenientin. Die ausgesprochene Kündigung war kein Scheingeschäft zur Erlangung der Arbeitslosenunterstützung und stellte sich auch nicht als Irreführung des Geschäftsführers der Nebenintervenientin durch den Kläger dar. Die Frage, ob Arbeitslosengeld auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses zu zahlen sei, wurde vom Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht geprüft. Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei das Dienstverhältnis von der Nebenintervenientin durch Kündigung aufgelöst worden. Eine einvernehmliche Auflösung sei von beiden Seiten nicht gewollt worden und auch nicht zustande gekommen. Der Kläger habe nie die Absicht gehabt, ein diesbezügliches Scheingeschäft zur Erlangung des Arbeitslosengeldes zu schließen oder den Geschäftsführer der Nebenintervenientin über die wahren Beweggründe seines Kündigungswunsches irrezuführen. Daher seien alle Voraussetzungen des § 77 Abs 1 der Satzung erfüllt. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin nicht Folge. Es übernahm alle Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es im klageabweisenden Sinne abzuändern oder es, allenfalls auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Nach § 77 Abs 1 der Satzung der beklagten Partei haben Versicherte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Mitgliedsunternehmung stehen, Anspruch auf Ruhegenuß infolge Unkündbarkeit, wenn neben den übrigen in diesem Absatz genannten Voraussetzungen 1. die Mitgliedsunternehmung über Ansuchen der Versicherten oder von Dienstes wegen die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand vornimmt oder 2. die Mitgliedsunternehmung das Dienstverhältnis auflöst. Anspruch auf einen solchen Ruhegenuß besteht nach Abs 2 nicht, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses die Folge einer Entlassung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist. Anspruch auf Ruhegenuß infolge Unkündbarkeit haben nur Versicherte, die - am Stichtag - in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Mitgliedsunternehmung standen. Nach der Dienstordnung für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen, die das Dienstverhältnis der bei den österreichischen Seilbahnen beschäftigten Dienstnehmer regelt und daher auch auf das Dienstverhältnis des Klägers zur Nebenintervenientin anzuwenden war, sind Bedienstete im unkündbaren Dienstverhältnis solche, die mehr als 15 ununterbrochene effektive Dienstjahre beim Unternehmen aufweisen (§ 3 Z 2 der Dienstordnung).

Nach § 5 der Dienstordnung wird das Dienstverhältnis gelöst:

1. durch Kündigung, 2. durch Versetzung in den Ruhestand, 3. durch Kündigung bei Erreichung eines Pensionsanspruches nach den Bestimmungen des ASVG, 4. durch Entlassung, 5. durch den Tod. Nach § 7 Z 3 der Dienstordnung kann das Dienstverhältnis unkündbarer Bediensteter nur gemäß den Bedingungen des § 17 und des § 5 Z 2 bis 5 der Dienstordnung aufgelöst werden.

Nach § 17 Z 1 der Dienstordnung kann ein unkündbarer Bediensteter nur aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses oder fristlos ohne Strafverfahren entlassen werden. Ohne Dienststrafverfahren kann ein kündbarer oder unkündbarer Bediensteter aus im einzelnen angeführten wichtigen Gründen entlassen werden.

Das Dienstverhältnis unkündbarer Bediensteter kann daher nach der zitierten Dienstordnung durch Kündigung nur bei Erreichung eines Pensionsanspruches nach den Bestimmungen des ASVG aufgelöst werden (§ 7 Z 3 iVm § 5 Z 3), so daß die Kündigung unkündbarer Bediensteter nur aus diesem einzigen Grund zulässig, sonst aber unzulässig ist und daher als solche das Dienstverhältnis nicht auflösen kann (vgl Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I3 269 und die in FN 24 bis 26 zitierte Rechtsprechung; Mayer-Maly-Marold, Österreichisches Arbeitsrecht I 166 und die dort zitierte Rechtsprechung). Daß der Kläger einen Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des ASVG erreicht hätte, wurde nie behauptet. Deshalb konnte sein Dienstverhältnis durch Kündigung seitens der Dienstgeberin an sich nicht wirksam aufgelöst werden.

Die Auflösung des Dienstverhältnisses konnte vielmehr nur dadurch bewirkt werden, daß der Kläger, dem seine Unkündbarkeit bewußt war, seiner Dienstgeberin erklärte, sich kündigen zu lassen und eine Kündigung in keiner wie immer gearteten Weise anzufechten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Nebenintervenientin als Mitgliedsunternehmung der beklagten Partei das unkündbare Dienstverhältnis des Klägers nach § 77 Abs 1 Z 2 der Satzung der beklagten Partei (einseitig) aufgelöst hätte. Im Hinblick auf das festgestellte Verhalten beider Teile des Dienstvertrages kann vielmehr nur von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gesprochen werden.

Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegenuß infolge Unkündbarkeit iS der zit Satzungsbestimmung.

Der Revision war daher Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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