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10ObS317/90•OGH 10ObS317/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ramila A***, Meiselstraße 80/35, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1990, GZ 31 Rs 65/90-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Dezember 1989, GZ 1 Cgs 103/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Revisionswerberin legt ihren Rechtsmittelausführungen vor allem zugrunde, daß sie nicht in der Lage sei, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe vollwertig auszuüben. Dafür bieten aber die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte. Ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül ist die Klägerin vielmehr in der Lage, diese Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkungen zu verrichten und kann daher in diesen Berufen auch das volle übliche Entgelt erzielen; damit stellt sich auch die Frage der Lohnhälfte nicht.
Da der Klägerin für das Revisionsverfahren im Rahmen der Verfahrenshilfe ein Vertreter beigegeben wurde, ist sie durch die Erhebung des Rechtsmittels nicht mit Kosten belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) nicht vorliegen.
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