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4Ob1029/90•OGH 4Ob1029/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***-Verlag Gesellschaft mbH Co KG, 2. K***-Verlag Gesellschaft mbH, 3. M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH Co KG, 4. M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH, alle in Wien 19., Muthgasse 2, alle vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 650.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1990, GZ 1 R 88/90-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Ganz abgesehen davon, daß sich die Beklagten in erster Instanz nicht darauf berufen haben, die Drittbeklagte besorge als bloße Verlegerin nur das Erscheinen und Verbreiten der "Neuen Kronenzeitung", richtet sich nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1990, 123 mwN) der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen, daß aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen läßt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden.
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