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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Franz W*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.Juli 1990, AZ 21 Bs 286/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe, soweit diese vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligt worden war, abgewiesen (OLG Wien vom 11.Juli 1990, AZ 21 Bs 286/90).
Die von Franz W*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien (als Beschwerdegericht) erhobene Beschwerde ist unzulässig. Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ausdrücklich und erschöpfend angeführt. Die Anfechtung einer solchen Entscheidung wie im vorliegenden Fall ist dem österreichischen Strafprozeßrecht und dem Strafvollzugsgesetz fremd (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 1-4 zu § 16).
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