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3Ob104/90 (3Ob105/90, 3Ob106/90, 3Ob107/90)•OGH 3Ob104/90 (3Ob105/90, 3Ob106/90, 3Ob107/90)
3Ob104/90 (3Ob105/90, 3Ob106/90, 3Ob107/90)Obergericht29.08.1990
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Kellner und Dr. Schalich als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei DDr. Peter S***, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer,
Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Monika S***, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1990, GZ 46 R 97/90-45, den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen, weil gemäß § 192 Abs 2 ZPO gegen eine Ablehnung des Unterbrechnungsantrages kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, sofern die Unterbrechung (wie hier) nicht zwingend vom Gesetz vorgeschrieben ist (MGA ZPO14 § 192/2 und 15). Daran hat die WGN 1989 nichts geändert.
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