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8Ob1561/90•OGH 8Ob1561/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton K***, vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Apollonia M***, vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Abtretung einer Erbschaft, infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 19.April 1990, GZ 6 R 106/90-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil im Sinne der Entscheidungen SZ 44/38, 6 Ob 661/84 ua die Streitanmerkung auch bei Erbschaftsklagen betreffend die teilweise Abtretung der Erbschaft (siehe § 823 ABGB) zulässig ist.
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