Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
13Os59/90•OGH 13Os59/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Ungerank als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte H*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 1989, GZ 12 b Vr 12.181/88-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte H*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (und mittlerweile rechtskräftig verurteilten) Otto Hermann H*** als Beteiligte (§ 12 1. Fall StGB) in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und die "L***-Holz-HandelsGesmbH" unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte a) der Firma "N*** O*** FOR T*** AND V***", Tripolis, und b) der Bank "C***-B***"
Wien bzw. der Bank "Ö*** L***" AG Wien, durch
Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, die "L***-Holz-HandelsGesmbH" sei willens und in der Lage, 10.918,764 m3 österreichisches Bauholz zu Längen von drei bis vier Metern zu liefern bzw. habe diese Menge Holz bereits in Auslieferung gebracht, und unter Benützung falscher Urkunden, nämlich nachgemachter Seeladescheine, zu Handlungen verleitet, die die Firma "N*** O*** FOR T*** AND V***" am Vermögen schädigten, nämlich zur Eröffnung zweier Akkreditive über jeweils 13,250.000 S und zur Einlösung dieser, wodurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt 27,500.564 S eingetreten ist, indem Otto Hermann H*** im Sommer 1979 Verfügungsberechtigte der Firma "N*** O*** FOR T*** AND V***" zum Abschluß eines Liefervertrages und zur Erstellung der Akkreditive verleitete und Brigitte H*** kurz vor dem 24.Oktober 1979 die für die Akkreditiveinlösung notwendigen inhaltlich unrichtigen Urkunden im Namen der "L***-Holz-HandelsGesmbH" ausstellte und am 24.Oktober 1979 die beiden Akkreditive bei der Bank "C***-B***" bzw. der Bank "Ö*** L*** AG" im Wege der Bank
"C***-W***- UND C***"-AG Wien einlösen ließ.
Nach den Urteilsfeststellungen standen die Firmen des Otto Hermann H*** - Fa. L***-Holz-HandelsGesmbH, Fa. Otto H***-Holzgroßhandel und Holzagentur (US 8) und drei Briefkastenfirmen in Liechtenstein (UNI-Holz-Anstalt, C*** Holz AG und Holzvertriebsanstalt, vgl. US 10) - im Sommer 1979 kurz vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch (US 12 f). Das Holzlager der Fa. L*** Holz im Hafen von Rijeka (Jugoslawien) war von der Wiener Bank C*** gepfändet, der von dieser Bank eingeräumte Kreditrahmen voll ausgeschöpft (US 13 f). Auch die Fa. H*** Holzgroßhandel und Holzagentur befand sich im Juni 1979 in "größten Finanzierungsschwierigkeiten". Die Einnahmen aus der Vermittlertätigkeit reichten gerade aus, um die monatlichen Fixkosten abzudecken (US 14). Über diese finanzielle Situation war die Angeklagte voll informiert (US 14). Die Beschwerdeführerin faßte nun gemeinsam mit ihrem Gatten in der Zeit von Anfang 1979 bis Sommer 1979 den Entschluß, zum Nachteil der libyschen Handelsfirma N*** Akkreditive unter Vorlage von gefälschten Dokumenten einzulösen (US 14 f). Am 15.Juli 1979 kam es zu einem Vertragsabschluß zwischen der genannten Firma und der Firma L*** Holz über die Lieferung der oben angeführten Holzmenge. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 27,500.564 S vereinbart; die Finanzierung sollte durch zwei unwiderrufliche Akkreditive erfolgen. Als Banken dafür waren die L*** AG und die C***-B*** vorgesehen (US 20 f).
In der Folge wurden von der Angeklagten "in Finalisierung des Betrugsplans" die erforderlichen Akkreditivdokumente bei den genannten Banken vorgelegt (US 26). Darunter befanden sich zwei Seeladescheine, die beide gefälscht waren (US 29); der Angeklagten war dies nach den Urteilskonstatierungen bekannt; sie wußte auch, daß der Inhalt dieser Seeladescheine keineswegs mit der Wirklichkeit übereinstimmt und daß auf dem dort genannten Schiff kein wie immer geartetes akkreditivkonformes Holz verladen worden war oder werden wird und hat in diesem Wissen die gefälschten Urkunden den Banken vorgelegt (US 30). Sie legte diesen auch ein sogenanntes Ursprungszeugnis (Bestätigung über die österreichische Herkunft der Vertragsware) vor, das inhaltlich falsch war und das auf Grund ihrer bewußt unrichtigen Angaben erstellt wurde (US 31 f). Die beiden Banken haben in der Folge an die Fa. L*** Holz einen Betrag von insgesamt 28,828.564 S überwiesen (US 33).
Der Plan der Angeklagten und ihres Gatten sah weiters vor, ein mit einem Bruchteil der vereinbarten Liefermenge beladenes Schiff untergehen zu lassen (US 40 ff). Zu diesem Zwecke wurde über Vermittlung des Dimitrios K*** auf dem kaum mehr seetüchtigen und nicht mehr versicherungsfähigen Frachter "E***" Holz verladen, das zwar genau der in den Akkreditiven angeführten Stückzahl entsprochen hat - dazu wurden Hölzer auf eine Länge von einem und einem halbem Meter zerschnitten (vgl. US 44) - nicht aber der vereinbarten Menge. Dieses Schiff wurde samt Ladung am 11. Dezember 1979 im internationalen Gewässer nordwestlich von Korfu von der Besatzung aufgegeben (US 45 f). Nach Ansicht des Gerichts wurde der Schiffsuntergang von Otto Hermann H*** geplant (vgl. US 63 ff).
Otto Hermann H*** wurde wegen dieses Sachverhalts mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 12 b Vr 3781/81-364 des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 (Z 1) und 3 StGB schuldig erkannt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht nahm im vorliegenden Falle als erwiesen an, daß der Angeklagten alle Einzelheiten des Betruges bekannt waren. Diese wurden entweder von ihr oder ihrem Gatten erarbeitet oder wurde sie von letzterem davon unterrichtet. Sie war bereit, an der Verwirklichung der Tat mitzuwirken und hat - wie oben dargestellt - dadurch an deren Ausführung mitgewirkt, daß sie die zur Auszahlung der im Akkreditiv angeführten Geldbeträge erforderlichen Dokumente bei den Banken vorlegte (US 26), obwohl sie gewußt hat, daß wesentliche Dokumente gefälscht oder inhaltlich unrichtig waren.
Die Verantwortung der Angeklagten, sie habe nur als "normale" Angestellte im Betrieb ihres Gatten gearbeitet und sei nicht in den Betrugsplan eingeweiht worden, sie habe lediglich dessen Anweisungen befolgt, erachtete das Gericht für widerlegt.
Daß die Angeklagte von allem Anfang an in den Tatplan eingeweiht war und daran mitwirkte, erschlossen die Tatrichter vor allem daraus, daß die Ausstellung des inhaltlich falschen Ursprungszeugnisses auf Grund der bewußt falschen Angaben der Angeklagten erfolgte (US 31 und 82). Zur Erlangung eines solchen Ursprungszeugnisses genügt die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, daß die Angaben im Antrag richtig sind; eine Überprüfung auf die inhaltliche Richtigkeit erfolgt nicht (US 79). Nach den Urteilsannahmen hat die Angeklagte zur Erlangung des Ursprungszeugnisses Rechnungen über Holzkäufe vorgelegt, die nicht für das vereinbarte Geschäft bestimmt waren und hat dabei in Konkretisierung des Betrugsplans die Angestellten der Wiener Handelskammer, die für die Ausstellung zuständig waren, bewußt getäuscht und so zur Ausstellung von inhaltlich falschen Ursprungszeugnissen veranlaßt, wobei diese falschen Angaben auch zum Zwecke der Vortäuschung einer Akkreditivbedingung erfolgte (US 79). In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch fest, daß die Angeklagte auch davon gewußt hat, daß die Firma L*** Holz zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, auch nur eine der in einem der Akkreditive angeführten Holzmenge zu liefern (US 78). Das Erstgericht hielt auch für erwiesen, daß die Angeklagte über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Fa. L*** Holz voll informiert war (US 8, 13, 83) und auch wußte, daß das Firmenimperium ihres Gatten im Sommer 1979 unmittelbar vor dem Zusammenbruch stand (US 83). Auch dieser Umstand spricht nach Ansicht des Gerichts "für die volle Eingeweihtheit und die volle Mitwirkung der Angeklagten am Betrugsplan und dessen Verwirklichung".
Aus einem an die Speditionsfirma "L***" in Rijeka
gerichteten Telex-Schreiben vom 2.November 1979 ist nach Ansicht des Gerichts die Kenntnis der Angeklagten zu entnehmen, daß ihr Gatte zu dieser Zeit in Rijeka war, um die Beladung des Frachters E*** mit nicht akkreditivkonformem Holz zu überwachen. Daraus schloß das Gericht, daß die Beschwerdeführerin bei dem "Verschleierungsversuch" - Beladung des praktisch seeuntüchtigen Schiffs E*** im Hafen von Rijeka mit Holz, das dem Vertrag nicht entsprochen hat und Versenkung des Schiffes am 11.Dezember 1979 vor der Küste der Insel Korfu - aktiv mitgewirkt hat (US 67 f). Schließlich hat die Angeklagte nach Ansicht des Erstgerichts nach Vollendung des Betruges bei der Anlage eines Teiles der Betrugsbeute im Ausland eine geradezu entscheidende und besonders aktive Rolle gespielt, woraus das Erstgericht den Schluß zog, daß die Angeklagte im Zusammenhalt mit den anderen Erwägungen von Anfang an Mittäterin war (US 91).
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 1, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Unbegründet ist das Vorbringen zum erstangeführten Grund, der vorsitzende Richter sei von der Vornahme gerichtlicher Handlungen deshalb ausgeschlossen gewesen, weil er auch an der Entscheidung gegen den Gatten der Angeklagten, Otto Hermann H***, beteiligt und in der Ausfertigung des Urteils auch das Verhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt habe. Denn die Beteiligung des Richters an der Hauptverhandlung, obwohl er vorher an der Verurteilung eines Mittäters mitgewirkt hat, begründet keine Nichtigkeit (Mayerhofer/Rieder, StPO2, § 281 Z 1 ENr. 28). Daß der Vorsitzende des Schöffengerichts von der Angeklagten abgelehnt worden ist (vgl. III/ON 128), trotzdem aber an der Verhandlung und Entscheidung mitwirkte, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (SSt. 40/32). Im übrigen wurde über den Ablehnungsantrag vom Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien abschlägig entschieden (III/ON 129).
Auch in der Mängelrüge (Z 5) wird keine Nichtigkeit aufgezeigt. Lediglich im Rahmen der Würdigung der Person der Angeklagten stellte das Gericht fest, daß zwischen ihr und ihrem Gatten nicht nur eine sehr intensive eheliche Beziehung bestehe, sondern auch ein harmonisches gegenseitiges Zusammenwirken in dem von ihrem Gatten geführten Firmenimperium. Weil diese Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung der Tat ohne Einfluß sind, betrifft die Rüge keine entscheidende Tatsache.
Unzutreffend ist die Behauptung, das Erstgericht gebe für die entscheidungswesentlichen Feststellungen - die Angeklagte sei von ihrem Gatten über alle wesentlichen Geschäftsfälle seiner Firmen voll eingeweiht worden und habe auch vom Niedergang derselben Kenntnis gehabt (US 7/8), sie habe von den Einzelheiten des geplanten Betruges gewußt und sei bereit gewesen, an der Verwirklichung mitzuwirken (US 19) - keine Begründung und habe sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit ihrer Verantwortung und der Aussage ihres Gatten Otto Hermann H*** auseinandergesetzt. Die Mängelrüge übergeht dabei gänzlich die im Urteil dafür gegebene Begründung (vgl. US 51 ff, 54 ff, 83 ff und 93 f), insbesonders aber die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen für die Annahme der (Mit)Täterschaft der Angeklagten. Dem Vorbringen der Rüge zuwider hat sich das Gericht auch mit den Aussagen der Zeugen Dr. Rony F*** und Rosemarie G*** auseinandergesetzt (US 94 f). Inwiefern deren Angaben den angeführten Urteilskonstatierungen entgegenstehen, wird in der Rüge nicht aufgezeigt, sodaß dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Das Gericht hat auch eingehend begründet, warum es als erwiesen angenommen hat, daß die beiden Seeladescheine gefälscht sind (US 29 f) und daß die Angeklagte davon gewußt hat (US 30). Entgegen dem Vorbringen der Rüge hat das Gericht dabei auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht übergangen (vgl. US 51 ff). Eine durchaus zureichende Begründung findet diese Annahme in jenen Urteilausführungen, wonach die Angeklagte in allen Einzelheiten des geplanten Betrugs eingeweiht war und die leugnende Verantwortung der Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnen (vgl. insbes. US 86). Das Erstgericht stellte fest, daß die Angeklagte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Fa. L*** Holz informiert war (US 8, 13, 83). Diese Kenntnis erlangte die Angeklagte nach Ansicht des Gerichts durch ihre Mitarbeit im Betrieb und durch Information ihres Gatten (US 13). Sofern in der Entscheidung dazu auch angeführt, sie habe dieses Wissen auch deshalb gehabt, weil sie während der oft monatelangen Abwesenheit ihres Gatten diese Firma praktisch führte, so ist dies - bei Würdigung aller maßgeblichen Urteilsfeststellungen - nicht dahin zu verstehen (wie dies die Rüge meint), daß sie während dieser Zeit gemeinsam eine eigenverantwortliche Geschäftstätigkeit entwickelte, sondern - im Hinblick auf ihre besonderen Beziehungen zu ihrem Gatten und ihrer "faktischen Rolle" im Büro dieser Firma als "Gattin des Chefs", die das Büro überwachte, mehr Kompetenzen hatte als eine Angestellte, solche auch aufnehmen und Weisungen erteilen konnte (vgl. US 93 f und auch US 84 f, wonach der Steuerberater Alfred F*** sich während der Abwesenheit des Chefs sich an die Angeklagte zu wenden pflegte und diese auch auf Fehler beim Holzeinkauf hinwies) - bei seiner Abwesenheit für diesen in seinem Interesse tätig geworden ist. Damit stehen aber die in der Rüge angeführten Aussagen der Zeugen W***, F*** und F*** - die im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Beschwerdeführerin keine Prokura und auch keine offizielle Funktion als Geschäftsführerin hatte - diesen Urteilsannahmen nicht entgegen. Die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidung liegt daher nicht vor.
Nicht entscheidungswesentlich ist die Frage, welchen Wert das im Hafen von "Rega" (gemeint wohl Rijeka) gelagerte Holz - das in der Folge zum Teil auf dem Frachter E*** verladen worden ist (vgl. US 42 f) - hatte, weil dies nach dem Tatplan ohnedies nicht nach Libyen geliefert werden sollte.
Daß die Firma L*** Holz in keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Tatzeitraums in der Lage war, auch nur die dem einen der beiden Akkreditive konforme Holzmenge zu liefern (US 78), nahm das Gericht auf Grund des Befundes und Gutachtens des Buchsachverständigen Mag. Heinrich S*** im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen sicherheitsbehördlichen Erhebungen als erwiesen an. Es konstatierte in diesem Zusammenhang auch, daß die Angeklagte davon auch auf Grund der ihr von ihrem Gatten erteilten Information und ihrer eigenen Beobachtung als Mitarbeiterin in der Firma von allem Anfang an gewußt hat (US 78). An dieser Stelle wurde dazu erwogen, daß die Nichtigkeitswerberin auf Grund der jahrelangen Führung des Warenbuches auch gewußt hat, daß die Firma "L***-Holz" über keine Ware in der angeblich zur Auslieferung gebrachten Menge verfügte, geschweige denn über Ware österreichischer Herkunft (US 86). Wenn die Rüge letztere Annahme unter Hinweis auf die Verantwortung der Angeklagten, sie habe dieses Warenbuch nicht geführt (US 387/388/III) und den - diese Darstellung stützenden - Aussagen der Zeugen W*** (S 490/III) und S*** (S 418/III) bekämpft, so übergeht sie, daß die Angeklagte nach Vorhalt von Eintragungen im Warenbuch zugeben mußte, daß diese von ihrer Hand stammen (S 41 f/III, insbesonders Beilage E zu ON 140/III), sodaß diese Konstatierungen im Ergebnis in der Verantwortung der Angeklagten Deckung finden, weil sich daraus ergibt, daß diese zumindest jederzeit solche Eintragungen vornehmen konnte, ungeachtet der Tatsache, daß sonst der Zeuge W*** für die Führung des Warenbuches zuständig war.
Nicht entscheidungswesentlich ist, ob die Angeklagte nach dem Verschwinden ihres Gatten von Dr. Hans L*** Rat und Weisung einholte (oder ob dies nicht der Fall war). Die Urteilsausführungen, eine schuldlos handelnde Angeklagte hätte Rat und Weisung des zweiten Geschäftsführers Dr. L*** eingeholt, bezieht sich - vgl. dazu US 86/87 - auf die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gegenüber der Handelskammer bei Erlangung der Ursprungszeugnisse. In welchem Zusammenhang dazu die - nach den Beschwerdebehauptungen übergangenen - Aussagen des Steuerberaters F*** stehen sollen, wird nicht näher substantiiert, sodaß diese Ausführungen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich sind. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge hat das Gericht nicht allein aus der im Urteil (S 94) angeführten Aussage der Zeugin Ingrid S*** "unter Vernachlässigung aller übrigen Beweisergebnisse" den Schluß gezogen, sie sei über die firmeninternen Vorgänge im Bilde gewesen. Der hier der Sache nach erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung übergeht die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen.
Die Tatsachenrüge wiederholt im wesentlichen nur die Verantwortung der Angeklagten und verweist darauf, daß ihr Gatte Otto Hermann H*** diese gestützt habe, die Beschwerdeführerin nach den Ausssagen der Angestellten keineswegs "Chefin" im Betrieb und auch die Erstellung eines Akkreditivs keinesfalls eine Seltenheit gewesen sei. Damit vermag die Angeklagte aber nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schöffensenat hiedurch gegen seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verstoßen oder Verfahrensergebnisse in einer Weise gewürdigt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Zum Grund der Z 11 wird von der Beschwerdeführerin keine gesetzwidrige Ausmessung der Unrechtsfolge behauptet. Ihren Ausführungen - die Angeklagte habe auf Weisung ihres Gatten gehandelt, die "körperliche Übergabe" des Akkreditivs sei nicht relevant, dessen Verfassung nur ein Formalakt und der Unrechtsgehalt ihrer Beitragshandlung daher gering, auch sei die schädliche Auswirkung der Tat zu Unrecht als erschwerend angenommen worden - läßt sich nicht entnehmen, daß das Gericht beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte offenbar unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zugeleitet (§ 285 i StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.