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3Nd506/90•OGH 3Nd506/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule und Dr. Klinger als weitere Richter in der zu 14 C 919/90 d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Günter A***, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria W***, Friseurin, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwalt in 8786 Rottenmann, wegen S 9.600,-- s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Rottenmann zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Streitteile haben Wien als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. In einem solchen Fall ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen unzulässig (RZ 1989/107). Der Eintritt von Umständen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, wird nicht geltend gemacht. Überdies sind beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien schon mehrere gleichgelagerte Prozesse der selben klagenden Partei anhängig, sodaß hier eine Verbindung leichter möglich ist als bei einer Delegierung an verschiedene Bezirksgerichte.
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