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14Os72/90•OGH 14Os72/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Ludwig S*** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.Mai 1990, AZ 7 Bs 227/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Ludwig S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. April 1990, GZ 20 BE 207/90-6, - mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war - nicht Folge gegeben.
Die von Ludwig S*** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes (als Beschwerdegericht) erhobene Beschwerde ist unzulässig. Denn die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (Oberlandesgericht) in Strafsachen durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den einschlägigen Verfahrensbestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Die Anfechtung einer Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, wie sie hier vorliegt, ist dem österreichischen Strafprozeßrecht und auch dem Strafvollzugsgesetz fremd (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1-14 zu § 16).
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