OGH 14Os67/90

14Os67/90Obergericht12.06.1990

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os67/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz G*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 209 StG über die Beschwerde des Franz G*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 28.März 1990, AZ 8 Bs 110/90 (= ON 111 des Aktes 6 Vr 1199/54 des Landesgerichtes Linz), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluß vom 28.März 1990, AZ 8 Bs 110/90, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des - im Verfahren zum AZ 6 Vr 1199/54 des Landesgerichtes Linz mit Urteil vom 11.November 1954 (ON 71) vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach § 209 StG rechtskräftig freigesprochenen - Franz G*** gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 12.Feber 1990, GZ 6 Vr 1199/54-105, womit sein "Antrag auf Rehabilitierung" zurückgewiesen worden war, keine Folge.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Franz G***, mit der er unter Ankündigung weiterer Beschwerdeausführungen samt Aktendokumentation die Aufhebung der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes anstrebt.

Da die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1-4 zu § 16), war die Beschwerde - ohne daß es Erörterungen zur Frage der Antragslegitimation bedurfte - als unzulässig zurückzuweisen.

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