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12Os66/90•OGH 12Os66/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B*** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 und 3 StGB über die Berufung (Beschwerde) des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1990, AZ 21 Bs 92/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Berufung (Beschwerde) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die von Eduard B*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1990, AZ 21 Bs 92/90, erhobene Berufung (Beschwerde) war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz (§§ 479, 489 Abs. 1 StPO) gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vorsieht.
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