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8Nd514/89•OGH 8Nd514/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Graf in der Verlassenschaftssache der am 19. November 1989 verstorbenen Ottilia Clementine F***, geborene F***, zuletzt wohnhaft in W, infolge Antrages der Marliese G***, Hotelier, auf Delegierung dieser vom Bezirksgericht Döbling zu GZ 2 A 510/89 geführten Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag auf Delegierung der Abhandlung der Verlassenschaft nach Ottilia Clementine F***, geborene F***, vom Bezirksgericht Döbling an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin noch keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr deshalb das in Anspruch genommene Antragsrecht (derzeit) nicht zusteht (vgl. NZ 1969, 39; 8 Ob 533/80; 5 Nd 506/82; 8 Nd 501/89 ua.).
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