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8Ob1535/90•OGH 8Ob1535/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Klinger, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Reinhold A***, Bezirksinspektor, 2. Gertraude A***, Hausfrau, beide vertreten durch Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich M***, Pensionist, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in Baden, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1990, GZ R 38/90-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO; siehe 1 Ob 507/79: "Die Erbunwürdigkeit macht auch einen Legatar unwürdig, das Legat zu erhalten, er ist relativ erbunfähig.")
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