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7Nd505/90•OGH 7Nd505/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. G*** H***, 2. G*** S*** GmbH Co KG,
beide Heiligenblut, Hof 4, beide vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Ing. Karl E***, Pensionist, Lienz, Bründlangerweg 7, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Leistung (Streitwert S 300.000,--), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Landesgerichtes Innsbruck das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei widerspricht der von der beklagten Partei beantragten Delegierung, das Erstgericht hält eine solche für zweckmäßig.
Nach § 31 Abs. 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232). Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl. 1966/380). Letzteres trifft hier zu, zumal sogar alle beantragten Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen.
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