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4Nd505/90•OGH 4Nd505/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sieglinde T***, geboren am 22. Mai 1973, und des mj. Peter T***, geboren am 4. Juli 1975, infolge Vorlage der Akten AZ. P 28/90 durch das Bezirksgericht Judenburg zur Entscheidung nach § 111 Abs. 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 1. März 1990, P 28/90-3, gemäß § 111 Abs. 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Landeck wird genehmigt.
Begründung:
Mit der Behauptung, daß sie in den nächsten Tagen mit ihren Kinder die gemeinsame Ehewohnung in Zeltweg verlassen werde, beantragte Grete T***, die Mutter der Minderjährigen, deren Vater Johann T*** zu bestimmten monatlichen Unterhaltsleistungen für die Kinder zu verpflichten (ON 1). Sie ersuchte, erst dann Verfahrensschritte einzuleiten, wenn sie den ehelichen Haushalt verlassen habe (ON 2). Am 26.2.1990 teilte sie mit, daß sie nach Landeck übersiedelt sei.
Seit 2.3.1990 wohnt Grete T*** mit den beiden Minderjährigen in Zams, Hauptstraße Nr. 2, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck (ON 5).
Das Bezirksgericht Judenburg übertrug seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs. 1 JN an das Bezirksgericht Landeck, weil die Mutter und die Kinder in dessen Sprengel wohnten.
Das Bezirksgericht Landeck lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit der Begründung ab, daß die Minderjährigen nicht in Landeck wohnten und die Übertragung der Zuständigkeit erst nach der Entscheidung über allenfalls offene Anträge zu erfolgen habe, was auch zweckmäßig erscheine, weil sämtliche im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung erforderlichen Erhebungen im Sprengel des Bezirksgerichtes Judenburg durchzuführen seien.
Das Bezirksgericht Judenburg legte darauf gemäß § 111 Abs. 2 JN den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Nach § 111 Abs. 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg. 43.963, 46.620, 54.947, 57.691 uva.). Nach ständiger Rechtsprechung hindern offene Anträge grundsätzlich die Übertragung der Zuständigkeit nicht (EFSlg. 43.978, 54.969, 57.698 ua.); im Einzelfall kann es freilich zweckmäßiger sein, die Entscheidung über einen solchen Antrag dem bisherigen Gericht zu überlassen (EFSlg. 41.628, 57.700 ua; LGZ Wien in EFSlg. 54.970, 57.699 ua.).
Im vorliegenden Fall wohnen die beiden Minderjährigen nun mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichtes Landeck. Derzeit ist nur der Antrag auf Festsetzung des vom Vater zu leistenden Unterhaltes offen. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Minderjährigen scheint es für das Kindeswohl zweckmäßig zu sein, daß das Bezirksgericht Landeck die Pflegschaftssache weiterführt und über den Unterhaltsantrag - wenngleich es sich dazu allenfalls der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Judenburg zwecks Vernehmung des Vaters zu bedienen haben wird - entscheidet. Anders wäre die Sache allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn das Bezirksgericht Judenburg bereits umfangreiche Erhebungen gepflogen hätte, weil es dann unzweckmäßig hätte sein können, die Entscheidung einem anderen Gericht, das sich in die Sache erst einzuarbeiten hat, zu übertragen (EFSlg. 57.700; LGZ in EFSlg. 52.116, 57.701, 57.702 ua.). Gemäß § 111 Abs. 2 JN war daher die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Landeck zu genehmigen.
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