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3Ob1516/90•OGH 3Ob1516/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Kellner und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** Textilwaren-Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr.Ernst Fasan ua, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Eugen P***, 2. Liane W***,
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß die den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs bildenden Schäden infolge Durchfeuchtung am Mauerwerk des Hauses im Vermögen des Vermieters eintraten, blieb unbekämpft. Wenn es sich daher um dem Bestandgeber obliegende Arbeiten handelt, so setzt der Ersatzanspruch voraus, daß die Arbeiten vom Mieter durchgeführt wurden (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1097). Auf Fremdschäden sind die Grundsätze des Schadenersatzrechtes, daß Ersatz vor Behebung des Schadens verlangt werden kann, unanwendbar.
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