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8Ob1514/90•OGH 8Ob1514/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine W***, Hausfrau, vertreten durch Dr.Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Brigitta H***, Ärztin, vertreten durch Dr.Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1989, GZ 21 R 256/89-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von S 200,-- zuzüglich aller Betriebskosten unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegensteht und für den konkludenten Abschluß eines Mietvertrages spricht.
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