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7Ob1001/90•OGH 7Ob1001/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eduard W***, Rechtsanwalt in Wien 1., Domgasse 6, wider die beklagte Partei D.A.S. DER A***-S*** Allg. Rechtsschutzversicherung AG, Wien 17., Hernalsergürtel 17, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Dr. Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 30.150,50, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 5 R 66/89-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Z 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Begründung:
Zur Frage der Fälligkeit des Rechtsanwaltshonorars aufgrund einer Prozeßführung hat die Rechtsprechung seit vielen Jahren den einhelligen Standpunkt vertreten, daß dieses Entgelt (Honorar) erst dann fällig ist, wenn keine weiteren (Vertretungs)Leistungen mehr zu erbringen sind (SZ 39/211, JBl 1967, 622 = RZ 1967, 104, zuletzt 6 Ob 751/78 und 4 Ob 595/79).
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