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7Ob522/90•OGH 7Ob522/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario D***, geboren am 12. April 1975, infolge Revisionsrekurses des Vaters Anton D***, techn. Sachbearbeiter, Leonding, Harterfeldstraße 7/129, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. November 1989, GZ 18 R 773/89-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 27. September 1989, GZ 21 P 188/89-45, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 27. September 1989, ON 45, hat das Erstgericht Anton D*** als den Vater des mj. Mario verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes vom 1. August 1989 an monatlich S 4.000,- zu Handen der Mutter des Kindes zu zahlen.
Das Rekursgericht hat dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheidung vom 21. November 1989, ON 49, nicht Folge gegeben. In seinem gegen den Beschluß der zweiten Instanz gerichteten Revisionsrekurs bringt der Vater unter Hinweis auf die Höhe seines Einkommens und auf seine Sorgepflichten vor, er sehe keinen Grund, den von ihm bisher für das Kind zu leistenden Unterhaltsbetrag von S 2.500,- monatlich zu erhöhen.
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG idF vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 - § 14 AußStrG idF der genannten Novelle ist nach der Übergangsbestimmung des Art. XLI Z 5 (erst) anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt - sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Um Unterhaltsbemessungsfragen handelt es sich, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betrifft, die Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag für sein Kind bekämpft wird.
Das Rechtsmittel des Vaters betrifft ausschließlich die Frage, ob die Höhe des ihm auferlegten Unterhaltsbetrages seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Es war deshalb zurückzuweisen.
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