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10ObS28/90•OGH 10ObS28/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (AG) und Anton Tauber (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bekir Y***, Bauarbeiter, 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 20, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** U***, Landesstelle Salzburg, 5010 Salzburg,
Dr. Franz-Rehrlplatz 5, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 1989, GZ 6 Rs 4/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Mai 1989, GZ 46 Cgs 209/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
In der Revision werden ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Solche Verfahrensmängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19).
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