Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob1558/89•OGH 8Ob1558/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerd S***, Handelsvertreter, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C.P. K*** Y*** F*** Textil Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen S 125.536,11, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1989, GZ 6 R 98/89-30, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil die sich aus der Besonderheit des speziellen Einzelfalles ergebenden Rechtsfragen keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung haben und im übrigen vom Berufungsgericht die bei der Annahme schlüssigen Verzichts gebotene Vorsicht (vgl. SZ 50/99, 6 Ob 526/88, 8 Ob 516/89, 7 Ob 502/89 ua) gewahrt und demgemäß auch ein darauf gerichteter unzweifelhafter Rechtsfolgewille des Klägers verneint wurde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.