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7Ob723/89•OGH 7Ob723/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Sachwalterschaftssache des Hartwig F***, Bregenz, Niedeggegasse 8, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23.Oktober 1989, GZ 1 c R 197/89-134, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 15.September 1989, GZ SW 8/85-131, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Entscheidung der Vorinstanzen betrifft ausschließlich Kosten und Gebühren des Sachwalters Dr. Bertram G***. Wie bereits in derselben Sachwalterschaftssache mehrfach zum Ausdruck gebracht (7 Ob 543/87, 7 Ob 569/86 und 7 Ob 572/88), handelt es sich bei derartigen Beschlüssen um Entscheidungen im Kostenpunkte, gegen die gemäß § 14 AußStrG ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Der unzulässige Revisionsrekurs des Hartwig F*** war daher zurückzuweisen.
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